Der Kläger ist Arzt am Klinikum Mannheim und Mitglied der Ärztegewerkschaft Marburger Bund (MB). Die Klinik ist Mitglied der kommunalen Arbeitgeberverbände VKA. Der VKA sowie die Gewerkschaften Verdi und MB hatten sich früher auf den Bundesangestelltentarif (BAT) geeinigt. Im Oktober 2005 wurde dieser durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgelöst. Allerdings hatte nur Verdi, nicht aber der MB den TVöD unterzeichnet.
Nach dem bislang von beiden BAG-Senaten angewandten "Grundsatz der Tarifeinheit" würde dennoch der TVöD als neuerer und "speziellerer" Tarifvertrag für alle Ärzte unabhängig von ihrer Verbandszugehörigkeit gelten. Entsprechend hatte das Klinikum dem Kläger einen nur im alten BAT vorgesehenen Urlaubsaufschlag verweigert. Mit seiner Klage verlangt der Arzt den Aufschlag.
Seine Chancen stehen nicht schlecht, denn der angerufene Vierte BAG-Senat will künftig auch mehrere Tarife in einem Betrieb nebeneinander gelten lassen. Das Gesetz ordne die Wirksamkeit von Tarifverträgen für die jeweiligen Verbandsmitglieder "zwingend und unmittelbar" an, so der Senat zur Begründung. Auch das Grundrecht der Koalitionsfreiheit sei beeinträchtigt, wenn die Gewerkschaftswahl eines Arbeitnehmers keinen Einfluss auf den anzuwendenden Tarif habe. Der Zehnte Senat wird sich in den kommenden Monaten zu der Anfrage der Kollegen äußern.
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