Im Streitfall hatte im Jahr 2005 eine arbeitslose 50-jährige Frau einen 64-jährigen Mann geheiratet. Sie vereinbarten Gütertrennung und wollten auch jeweils in ihrer Wohnung bleiben. Die Frau besuchte den Mann aber regelmäßig für Gespräche und gemeinsame Unternehmungen.
Die für Hartz IV zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE) in Osnabrück strich der Frau nach ihrer Hochzeit die Leistungen: Offenkundig handele es sich um eine Versorgungsehe, in der aber ebenfalls beide Partner füreinander einzustehen hätten. Hier reiche die Pension des Mannes für beide aus. Dagegen wehrte sich die Frau mit dem Hinweis, sie lebe von ihrem Ehemann getrennt.
Doch damit kam sie nicht durch. Zwar sei laut Gesetz nur das Einkommen eines "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" anzurechnen, doch "getrennt" bedeute hier mehr als zwei Wohnungen. Dabei griffen die Kasseler Richter zur Klärung des Falls auf das Familienrecht zurück. Danach sei erst dann von einer Trennung auszugehen, wenn nach außen erkennbar ist, dass zumindest einer der Ehegatten deshalb nicht mehr zusammen wohnen will, "weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt". Dies sei hier aber offenbar nicht der Fall.
Ob die Frau tatsächlich gar kein Geld bekommt, soll nun das Landessozialgericht Celle ausrechnen. Dabei stehen ihre Chancen aber schlecht: Nach neuen Informationen der ARGE lebt der Mann heute in einem Altersheim und hat ein beträchtliches Vermögen, von dem die Frau inzwischen rund 150.000 Euro erhalten habe.
© AFP - Agence France Presse



