Mittwoch, 08.02.2012

Sozialgericht begrenzt Rentengutschriften für pflegende Angehörige

06.05.2010

Der oft hohe zeitliche Aufwand bei der Pflege von Familienangehörigen wirkt sich nur zu geringen Teilen steigernd auf die Rente aus. Angerechnet wird nur der Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Es bestätigte damit die enge Praxis zahlreicher Pflegekassen. (Az: B 12 R 6/09 R).

Laut Gesetz bekommen privat Pflegende eine Rentengutschrift, wenn sie Angehörige mindestens 14 Stunden je Angehörigem in der Woche pflegen. Damit sollte ausgeglichen werden, wenn Menschen für die Pflege naher Angehöriger ihre Berufstätigkeit einschränken. 2007 und 2008 haben rund 290.000 Menschen solche Gutschriften erhalten. Die dafür fälligen Rentenbeiträge bezahlen die Pflegekassen. Sie berücksichtigen dabei in der Regel aber nur die Zeiten, die auch bei der Einstufung in der Pflegeversicherung berücksichtigt werden; das sind die Grundpflege, etwa Waschen und Anziehen, und die hauswirtschaftliche Versorgung.

Im Streitfall kümmerte sich die Mutter um ihren pflegebedürftigen Sohn. Die Pflegekasse hatte keine Rentenbeiträge gezahlt, weil mit Grundpflege und Hauswirtschaft die Untergrenze von 14 Stunden nicht erreicht war. Die Mutter verwies dagegen auf den großen Zeitaufwand für die allgemeine Aufsicht und Betreuung, zuhause oder auch bei Arztbesuchen. Mit ihrer Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund wollten sie eine höhere Rente erstreiten.

Das BSG wies die Klage ab. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass der Pflegebegriff für die Rentengutschriften weiter gefasst sei als für die Pflegeversicherung selbst. Zudem lasse sich der Umfang ergänzender Pflegeleistungen kaum feststellen und von normaler familiärer Zuwendung abgrenzen.

© AFP - Agence France Presse

Das könnte Sie interessieren:
Impressum AGB Kontakt Mediadaten Datenschutz
Seitenanfang