Die für die Hartz-IV-Leistungen zuständige Arbeitsgemeinschaft in Dresden hatte die Zuschläge angerechnet und entsprechend weniger Hilfe gezahlt. Dagegen wehrte sich der Wachmann mit dem Argument, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge seien zweckbestimmte Leistungen, die bei Hartz IV nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien.
Dem widersprach nun das BSG: Weder steuer- oder arbeitsrechtlich, noch nach dem Arbeitsvertrag des Wachmanns seien die Zuschläge für einen konkreten Verwendungszweck vorgesehen und gebunden.
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