Donnerstag, 17.05.2012

Münchner Richter zeigen GGFs Weg aus dem ungeliebten Versorgungsausgleich

18.11.2011

OLG München: Beschluss vom 12.4.2011, 33 UF 189/11

Das OLG München hat in einem Versorgungsausgleichsfall (Beschluss vom 12.4.2011, 33 UF 189/11) beschlossen, dass ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung, dass in der Ehezeit erwirtschaftet wurde, dann nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt, wenn nach dem Ende der Ehezeit, also dem Anhängigwerden der Scheidung, eine Liquidationsversicherung nach § 4 Abs. 4 BetrAVG eingerichtet wird.

Im zu entscheidenden Fall war eine Versorgungsanwartschaft, die während der Ehezeit erwirtschaftet wurde, nach dem Ende der Ehezeit, aber vor der Scheidung auf eine Liquidationsdirektversicherung übertragen. Das OLG München wandte daher das Stichtagsprinzip auf den Abschluss der Liquidationsdirektversicherung an und kam zu dem Schluss, dass diese Versorgung nicht auszugleichen sei. Die Versicherung sei nicht durch eine Beitragszahlung innerhalb der Ehezeit zustande gekommen. Unerheblich sei es, dass diese Versorgung mit Mitteln begründet wurde, die aus der vormaligen betrieblichen Alterversorgung stammten. Das Gericht nahm an, dass die ursprüngliche Zusage "aufgelöst" und erloschen war.

In der Praxis erstaunt das Urteil den bAV-Praktiker, denn es handelt sich bei einer Liquidationsversicherung nur um eine Fortführung der ursprünglichen Pensionszusagen mit anderen Mitteln. Es zeigt sich auch, dass die Familiengerichte durchaus einen "eigenständigen Begriff" der bAV prägen können. In diesem Fall wurde nicht auf die Zusage, sondern auf den Beginn einer Versicherung abgestellt.

Macht das Urteil Schule, räumt es Personen, die Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen können, wie z.B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer den Gestaltungsspielraum ein, mit einer Liquidation des Unternehmens die Ansprüche aus einer Pensionszusage vor dem Scheidungsrichter "zu retten". Denn nach dem Münchner Urteil fällt weder ein Versorgungsausgleich an, noch - da es sich um Gelder des Arbeitgebers handelt - ein Zugewinnausgleich. Ähnliches müsste dann auch, folgt man der Argumentation der Richter, für eine Übertragung auf einen Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse nach Ende der Ehezeit gelten. Und in einem echten "Rosenkrieg" rechtfertigt der Zweck bekanntermaßen alle Mittel. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte bzw. das BGH diese Fälle beurteilen werden.

Quelle: maklercockpit.de

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