Die Klägerin, eine in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Betriebsrentnerin, der zwei Direktversicherungen ausgezahlt wurden, vertrat die Auffassung, nur die der Kapitalleistung zugrunde liegenden eingezahlten Gehaltsanteile könnten der Beitragsbemessung für die Kranken- und Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden, nicht aber die durch Überschuss- und Schlussgewinnbeteiligung bzw. Bewertungsreserven erhaltenen Kapitalerträge.
Der Fall:
Die Betriebsrentnerin war als ausgebildete Arzthelferin bis März 2008 bei ihrem Ehemann beschäftigt. Seit 01.04.2008 war sie aufgrund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. 1978 und 1991 schlossen der damalige Arbeitgeber der klagenden Betriebsrentnerin – ihr Ehemann – als Versicherungsnehmer zwei Lebensversicherungen zu Gunsten der Klägerin als versicherter Person ab. In den Versicherungsurkunden wurden die Verträge als "Direktversicherung" im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung bezeichnet. Mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses meldete der Arbeitgeber die ehemalige Arbeitnehmerin zum 31.03.2008 aus den Direktversicherungen ab. Ab 01.04.2008 war die Klägerin selbst Versicherungsnehmerin. Beide Verträge wurden ab
01.06.2008 prämienfrei fortgeführt. Die Klägerin zahlte Beiträge nur noch für zwei Monate auf den ersten Vertrag; auf den zweiten Vertrag zahlte sie nicht mehr ein, weil dieser per Jahresprämie bedient worden war und der Arbeitgeber die letzte Jahresprämie bereits gezahlt hatte.
Der Versicherer teilte der Krankenversicherung eine Gesamtleistung von
96.183,25 EURO mit. Durch Bescheide vom 15.03. und 31.03.2010 stellte die Krankenversicherung – zugleich im Namen der Pflegekasse – die Beitragspflicht aus der Gesamtkapitalleistung fest. Für die Beitragsbemessung gelte 1/120 der Leistung (= 801,53 EUR) als monatlicher Zahlbetrag, d.h. die Kapitalleistung wurde vom 01.04.2010 bis 31.03.2020 auf zehn Jahre umgelegt. Ab 01.04.2010 betrug der Beitrag zur KV 119,43 EUR, zur PV 17,63 EUR, insgesamt monatlich 137,06 EUR.
Aufgrund des Widerspruchs und der Klageerhebung zum 30.9.2010 hat die Krankenkasse aufgrund der zwischenzeitlichen Beschlüsse des BVerfG (06.09.2010, 1 BvR 739/08 und 28.09.2010, 1 BvR 1660/08), da die ausgeschiedene Arbeitnehmerin Beiträge nach dem Versicherungsnehmerwechsel eingebracht hatte, die Bemessungsgrundlage auf 95.696,06 Euro korrigiert.
Doch die Betriebsrentnerin wollte nur Beiträge auf die Kapitalleistung, soweit sie auf eingezahlten Gehaltsanteilen beruht zahlen. Die Überschüsse, Schlussgewinnbeteiligung und Bewertungsreserven sollten beitragsfrei sein.
Sie bestritt auch, dass die Verträge zusammengerechnet werden könnten.
Das Urteil:
Das Gericht sah keine Veranlassung an der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen zur rütteln. Entgegen der Auffassung der Klägerin unterliegt nach Auffassung des Sozialgerichts der Beitragsbemessung der auf die Zeit der Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers entfallende Zahlbetrag unter Einschluss aller über die gesamte Laufzeit angesammelten Zinsgewinne und Überschussbeteiligungen einschließlich der Beteiligungen an den Bewertungsreserven und eventuell vereinbarter, hierüber hinausgehender Sonderleistungen. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V dehnt die Beitragspflicht – nach Maßgabe der 1/120-Regelung – auf an die Stelle laufender Versorgungsbezüge tretende oder bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls als solche vereinbarte oder zugesagte nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus, ohne eine andere Bemessungsgrundlage als den Zahlbetrag der Leistung festzulegen (so
ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R).
Aus dem Wort "insgesamt" in § 226 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB V wird nach Auffassung des Gerichts deutlich, dass mehrere dieser Leistungen zusammenzurechnen sind. Die Beklagte hat daher zu Recht der Beitragsbemessung die Gesamtsumme der beitragspflichtigen Kapitalleistungen aus den beiden Verträgen zugrunde gelegt.
Mißbrauch:
Da die Krankenversicherung sofort nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts den Beitragsbescheid geändert hat, nahm das Gericht offenkundig Anstoß an dem hartnäckigen Nachsetzen der Klägerin und sah die Aufrechterhaltung der Klage auch nach Erlass der Änderungsbescheide vom 04.04.2011 als missbräuchliche Rechtsverfolgung an.
Mit den Änderungsbescheiden kam nach Auffassung der Kammer die Beklagte der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG zum Umfang der Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen nach. Wenn die Klägerin gleichwohl die Klage aufrechterhält mit Argumenten, über die nunmehr sämtlich höchstrichterliche Entscheidungen – sei des BSG oder des BVerfG – vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die weitergehende Klage unbegründet und keine Aussicht auf Erfolg verspricht, ist die Fortführung des Rechtstreits missbräuchlich.
Der auf sozialpolitischen Erwägungen beruhende Zweck der Gerichtskostenfreiheit in sozialgerichtlichen Verfahren entfällt aber dann, wenn ein Beteiligter wider besserer Einsicht und damit rechtsmissbräuchlich dem Gericht Kosten verursacht. Diesem Umstand trägt § 192 SGG mit der Rechtsfolge Rechnung, dass der Beteiligte in einem solchen Fall zu einer Übernahme der anfallenden Kosten verpflichtet werden kann. Darauf sind die Klägerin und ihr Bevollmächtigter ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Dem Beteiligten steht sein Vertreter oder Bevollmächtigter gleich (§ 192 Abs. 1 Satz 2 SGG). Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz (§ 192 Abs. 1 Satz 3 SGG), das sind erstinstanzlich 150,00 EUR. Bei der Festsetzung der Höhe der von der Klägerin nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu tragenden Kosten hat sich die Kammer davon leiten lassen, dass sich bereits 1983 die Kosten für den Träger der Gerichtshaltungskosten auf 250,00 bis 300,00 DM pro Stunde beliefen. Unter Zugrundelegung der Preisentwicklung seit 1985 kann für die Tätigkeit eines Richters heute einschließlich der Tätigkeit der notwendigen Hilfskräfte und der Gerichtshaltungskosten stündlich 250,00 bis 350,00 EUR angesetzt werden.
Ausgehend davon, dass das Gericht mit der Beratung, der Abfassung, dem Diktat, dem Schreiben und der Korrektur des Urteils mindestens 3 Stunden befasst ist, bewegt sich allein im Hinblick auf die Gerichtshaltungskosten der festgesetzte Betrag von 500,00 EUR an der untersten Grenze dessen, was durch das rechtsmissbräuchliche Festhalten an der Klage von der Klägerin an Kosten verursacht worden ist.
Das Verfahren ist z.Zt. in der zweiten Instanz anhängig (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 1 KR 605/11).
Quelle: maklercockpit.de



