Donnerstag, 17.05.2012

GKV-Spitzenverband ändert Meinung zur Verbeitragung bei Riesterverträgen

20.01.2012

Neuorientierung beim GKV-Spitzenverband zur Beitragspflicht von Leistungen, die der Beitragszahler als Versicherungsnehmer eines Direktversicherungsvertrages erworben hat

Die Verbeitragung von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung in der Leistungsphase hat 2009/2010 durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010, 1 BvR 1660/08) eine Neuorientierung beim GKV-Spitzenverband zur Beitragspflicht von Leistungen, die der Beitragszahler als Versicherungsnehmer eines Direktversicherungsvertrages erworben hat, ausgelöst.

Nun ist auf Nachfrage des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) eine weitere Korrektur in der bisherigen Auffassung des GKV-Spitzenverbandes erfolgt. Betroffen sind private Riesterverträge (Versicherungsnehmer = Arbeitnehmer als Privatperson), die in der Metall- und Elektroindustrie im Rahmen des Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL, seit 1.10.2006) abgeschlossen wurden bzw. werden. Die Tarifvertragsparteien hatten mit dem TV AVWL eine Umwidmung der vermögenswirksamen Leistungen in Leistungen zum Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge ermöglicht. Es wird den Arbeitnehmern ein Wahlrecht eingeräumt, die altersvorsorgewirksamen Leistungen entweder in einen privaten Riester-Vertrag oder über eine Entgelt-umwandlung in eine betriebliche Altersversorgung einzubringen. Bei Einbringung in einen privaten Riester-Vertrag ist der Arbeitnehmer der Versicherungsnehmer. Die ehemaligen Spitzenverbände der Krankenkassen hatten in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass Riester-Renten, die durch den Arbeitgeber per Tarifvertrag mitfinanziert werden, als Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 SGB V in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu verbeitragen seien. Aufgrund der finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers und wegen der Zweckbindung der tariflichen Leistung sei von einem hinreichenden ursächlichen Zusammenhang zwischen der Altersversorgung und der früheren beruflichen Tätigkeit auszugehen.

Diese Auffassung wird nun angepasst (GKV-Spitzenverband, Ergebnisniederschrift Fachkonferenz Beiträge, 22. November 2011, Top 3):

1. Grundsätzlich gilt für Riester in der bAV (Versicherungsnehmer = Arbeitgeber):
Bei einer Riester-Förderung im Rahmen eines Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung nach dem Betriebsrentenrecht bleibt es dabei, dass die daraus gewährte Versorgungsleistung (Riester-Rente) von vornherein als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Ergebnisniederschrift SGB V anzusehen ist. Sofern in dem Fall einer Riester-Direktversicherung (nicht: Riester-Pensionskasse oder Riester-Pensionsfonds) ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft zwischen dem Arbeitgeber und der steuerlich geförderten Person stattfindet, findet unter Anwendung der BSG-Urteile vom 30. März 2011 eine Aufteilung zwischen einem betrieblichen und privaten Anteil der Rentenleistung statt.

2. Keine Beitragspflicht bei Arbeitgeberzahlungen an private Versicherungsverträge Wichtigste Ursache des Sinneswandels des GKV-Spitzenverbandes ist eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSGvom 30. März 2011 - B 12 KR 24/09 R). Hier wurde in einem Nebensatz klargestellt, dass die Beitragspflicht auch insoweit nicht besteht, als die (in dem entschiedenen Fall) Kapitalleistung auf Prämien beruht, die ein Arbeitgeber auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag zahlt, ohne in die Stellung des Versicherungsnehmers einzurücken. Allein die Zahlung durch den Arbeitgeber könne eine von der institutionellen Abgrenzung abweichende Zurechnung zur betrieblichen Altersversorgung nicht begründen, weil die Art der Finanzierung für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung nicht entscheidend sei (mit Verweis auf das BSG-Urteil vom 5. Mai 2010 – B 12 KR 15/09 R).

3. Private Riesterverträge im Rahmen des TV AVWL und ähnlichen Konstruktionen:
Damit sind auch Beiträge auf einen privaten Riesterversicherungsvertrag, die durch den Arbeitgeber erfolgen, nach neuer Auffassung des GKV-Spitzenverbandes kein Versorgungsbezug. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber auch sonst in keiner Weise in die Beschaffung des Riester-Vertrages eingebunden ist. Damit führt die finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers an Riester-Verträgen nach dem TV AVWL – im Übrigen unabhängig von der Zweckbindung der tarifvertraglichen Leistung - nicht zu einer betrieblichen Altersversorgung in diesem Sinne. Dies gilt gleichermaßen für die vom Versorgungswerk MetallRente GmbH über ein gesondertes Konsortium von Finanzdienstleistungsunternehmen neben der betrieblichen Altersversorgung angebotenen Riester-Rente („MetallRente.Riester“), und zwar ungeachtet dessen, dass diese Altersversorgung nur Beschäftigten bestimmter Unternehmen offen steht und den Beschäftigten aufgrund von Kollektivtarifen Sonderkonditionen eingeräumt werden können.

4. Ein Hintertürchen lässt sich der GKV-Spitzenverband offen:
In den anderen Fällen der Riester-Förderung könnte sich die Zuordnung einer Riester-Rente zur betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V allenfalls über einen ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit ergeben. Ein derartiger Zusammenhang kann allerdings nicht allein aus der finanziellen Beteiligung des Arbeitgebers an der Altersversorgung nicht hergestellt werden.

5. Freiwillig GKV-Versicherte bleiben beitragspflichtig:
Die Einordnung derartiger „privater“ Riester-Renten als sonstige Einnahmen bei freiwillig GKV-Versicherten (§ 240 SGB V) bleibt weiter bestehen.

6. Rückerstattungsantrag nötig:
Eine Erstattung von in der Annahme von Versorgungsbezügen zu Unrecht entrichteten Beiträgen erfolgt auf Antrag und im Rahmen des § 27 Abs. 2 und 3 SGB IV unter Beachtung der Verjährung.


Für die Praxis ist dieses Urteil aufgrund der Vielzahl der betroffenen Betriebe und Verträge relevant. Vielfach wurden in der Vergangenheit sogar zwei Riesterverträge abgeschlossen: Ein Vertrag für die umgewidmeten VWL-Leistungen, auf die der Arbeitgeber einzahlte, und einen zweiten privaten Riestervertrag für zusätzliche Beiträge des Arbeitnehmers. Damit sollte eine "Infizierung" der Gesamtleistung mit einer Verbeitragung entgegengewirkt werden. Dies ist nun nicht mehr nötig.

Quelle: maklercockpit.de

Das könnte Sie interessieren:
Impressum AGB Kontakt Mediadaten Datenschutz
Seitenanfang