Das sogenannten Unisex-Urteil des Europäischen Gerichtshof (C 236-09, Test-Achats, 1.3.2011) hat zahlreiche Zweifelsfragen aufgeworfen. Die Europäische Kommission hat nun am 22.12.2011 einige Leitlinien zur Umsetzung des Urteils veröffentlicht, die die Mitgliedsstaaten, aber auch z.B. Versicherungsunternehmen bei der Umsetzung des Urteils unterstützen sollen (MITTEILUNG DER KOMMISSION, Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-236/09, Test-Achats: http://ec.europa.eu/justice/gender-equality/files/c_2011_9497_de.pdf).
1. Die EU-Kommission bestätigt, dass das Urteil des EuGH sich nur auf ab dem 21. Dezember 2012 neu abgeschlossene Verträge auswirkt. Nur für diese Verträge gilt danach die Unisex-Anforderung ohne Wenn-und-Aber.
2. Für die betriebliche Altersversorgung wird unter Bezugnahme auf die Richtlinie 2006/54/EC klargestellt, dass das Urteil sich nicht unmittelbar auswirke - auch dann nicht, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Versicherer durchgeführt wird. Die Kommission hält nach dem Wortlaut der Richtlinie 2006/54/EC auch ein Differenzierung des Leistungsniveaus der betrieblichen Altersversorgung nach Geschlecht aufgrund von aktuariellen Berechnungen für weiterhin zulässig.
3. Die Kommission gibt weiterhin Hinweise, wann ein Neuvertrag vorliegt und was bei Vertragsänderungen und der Geltendmachung von Optionen gelten soll, da dies ihrer Auffassung nach EU-einheitlich umgesetzt werden muss.
4. Laut den Leitlinien ist die Verwendung von geschlechtsspezifischen Informationen für die Kalkulation weiterhin möglich, soweit dies nicht zu einer geschlechtsspezifischen Unterscheidung auf der Ebene des individuellen Versicherungsvertrags führt, z.B. bei der Reservierung, der Rückversicherung, dem Marketing und bei der Risikoprüfung in der Lebens- und Krankenversicherung.
5. Das Urteil des EuGH hat nach Auffassung der Kommission auch keine Bedeutung für die Kalkulation nach Alter oder die Einbeziehung von Behinderungen in die Kalkulation.
Die Kommission kündigt als Maßnahme des „Monitoring“ der Leitlinien eine Überprüfung möglicher ungerechtfertiger Preiserhö-hungen an, die mit dem Gerichtsurteil in Zusammenhang gebracht werden. Im Jahre 2014 will sie einen Bericht zur Umsetzung des Gerichtsurteils abfassen (Ziff. 26).
Die Leitlinien der Kommission binden die Gerichte, insbes. den EuGH nicht. Und es ist davon auszugehen, dass zahlreiche Zweifelsfragen der Praxis am Ende gerichtlich zu klären sind. In Deutschland wird für Anfang 2012 ein Regierungsentwurf zur Umsetzung des Uni-Sex-Urteils erwartet.
Quelle: maklercockpit.de



