Mit dem Alterseinkünftegesetz, das zum 1.1.2005 in Kraft trat, änderte sich auch grundsätzlich die Besteuerung der gesetzlichen Renten.

Seither müssen auch immer mehr Rentner Steuern bezahlen. Das gilt auch für Bezieher deutscher Renten mit Wohnsitz im Ausland, die nun vom Finanzamt Neubrandenburg, das weltweit für alle diese Rentner zuständig ist, Post erhalten. Sie müssen nun eine Steuererklärung abgeben und das Finanzamt prüft unter Berücksichtigung der mit Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen, ob und wie viel Steuern Sie in Deutschland zahlen müssen. Betroffene Rentner - häufig auch hochbetagt - können sich über das Internet unter http://www.finanzamt-rente-im-ausland.de

Hintergrund ist, dass natürliche Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber bestimmte inländische Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) beziehen, mit diesen Einkünften beschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zählen auch aus Deutschland stammende Renteneinkünfte zu den inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 EStG. Die Einkommensteuer auf Renteneinkünfte wird im Wege der Veranlagung erhoben.
Dies bedeutet, dass für die Festsetzung der Einkommensteuer die Abgabe einer Steuererklärung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen erforderlich ist.

Dem Finanzamt Neubrandenburg ist zentral die Zuständigkeit für die Veranlagung von Rentnern mit Wohnsitz im Ausland übertragen worden, die nicht aus anderen Gründen bereits in Deutschland veranlagt werden (zum Beispiel wegen anderer inländischer Einkünfte). Soweit Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und in Deutschland nur wegen ihrer Rente veranlagt werden, müssen Sie daher Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Neubrandenburg einreichen.Das Finanzamt wird im Rahmen der Veranlagung Ihrer Steuererklärung unter Berücksichtigung der mit Deutschland geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen feststellen, ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Steuerschuld entstanden ist.

Beschränkt Steuerpflichtige können auf Antrag wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt werden, wenn sie ihre Einkünfte im Kalenderjahr zu mindestens 90 Prozent in Deutschland versteuern müssen oder die nicht der deutschen Besteuerung unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen (§ 1 Absatz 3 EStG). Aufgrund des Antrags auf unbeschränkte Steuerpflicht können – anders als bei beschränkter Steuerpflicht – personenbezogenen Steuervergünstigungen sowie eine Reihe von familienbezogenen Vergünstigungen in Anspruch genommen werden. U.a. kann grundsätzlich der Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, d.h. bei geringen Einkünften besteht - wie auch für deutsche Rentner - gar keine Steuerpflicht.

Grundsätzlich gilt, dass jeder Steuerpflichtige der Einkünfte nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 oder Nummer 10 Einkommensteuergesetz bezieht, verpflichtet ist, eine Steuererklärung in Deutschland einzureichen. Besteht zwischen Deutschland und Ihrem Wohnsitzstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und steht demnach Deutschland kein Besteuerungsrecht für die deutschen Renteneinkünfte zu, wird auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Deutschland verzichtet, wenn der Wohnsitz ausschließlich in einem der folgenden Länder liegt: Armenien, Aserbeidschan, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Ecuador, Etland, Indien, Iran, Island, Japan, Kuwait, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mauritius, Moldau, Mongolei, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Spanien, Sri-Lanka,
Tschechien, Tunesien, Turkmenistan, Ungarn, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten von Amerika, Vietnam, Zypern.
 

Fazit: Der Beratungsbedarf für viele Rentner im Ausland wird sich deutlich erhöhen. Denn die Untiefen des deutschen Steuerrechts dürften wohl trotz der informativen Webseite des Finanzamtes Neubrandenburg nur wenigen zugänglich sein.
 

Quelle: maklercockpit.de
 


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