Teilt einer von zwei nichtehelichen Lebensgefährten einen Sparbrief so auf, dass der Brief in Höhe der Hälfte des Betrages auf den Partner ausgestellt wird, liegt darin eine unbenannte Zuwendung unter den Lebensgefährten, die im Fall einer Trennung der Partner zurück zu leisten ist. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) auch dann, wenn die Zuwendung der Absicherung des Partners nach dem Tod des anderen dienen sollte.

Der Kläger verlangt vom Nachlasspfleger der zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die Beklagte während der zwischen den Parteien seit 2003 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat. Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 Euro mit Laufzeit bis 27.10.2009. Im Mai 2007 begaben sich die Parteien auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Kläger, dass der Sparbrief über 50.000 Euro aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 Euro wurde auf den Namen der Beklagten ausgestellt. Anfang Oktober 2008 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs geltend gemacht und verlangt nunmehr nach Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 Euro zuzüglich Zinsen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, es liege eher eine Schenkung als eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weggefallen.

Der BGH sieht dagegen in der Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Beklagten eine unbenannte Zuwendung und keine Schenkung, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien habe dienen sollen. Hiergegen spreche nicht, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern habe sollen. Denn in der zugrunde liegenden Abrede komme gleichwohl zum Ausdruck, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sei diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung zustehe.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2014, X ZR 135/11


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