Eine sieben Jahre nach Trennung und fünf Jahre nach Scheidung eingereichte Klage der Ex-Schwiegereltern gegen ihre vormalige Schwiegertochter auf Rückzahlung eines angeblichen Darlehens wurde abgewiesen. Den Klägern gelang nach Angaben des Landgerichts (LG) Coburg der Nachweis nicht, dass sie 18 Jahre vor der Klage einen Darlehensvertrag mit ihrer Schwiegertochter geschlossen hatten.

1995 ließen die Kläger ihrem Sohn und seiner damaligen Ehefrau 51.000 DM für den Kauf einer Wohnung zukommen. Die Eheleute erwarben eine Wohnung 1996 jeweils zur Hälfte. Im Jahr 2006 trennten sich die Eheleute. Der Mann zog aus der Wohnung aus. Die Frau zahlte ihrem Ehemann eine Nutzungsentschädigung für seinen Wohnungsanteil. Die Eheleute ließen sich 2008 scheiden. Anfang 2013 verkauften die Ex-Eheleute die gemeinsame Wohnung. Die Ex-Schwiegereltern wollten nun 12.500 Euro von ihrer ehemaligen Schwiegertochter mit der Begründung, es sei 1995 ein Darlehen an diese und ihren Sohn je zur Hälfte ausgezahlt worden. Dieses zinslose Darlehen hätte unter der Bedingung gestanden, dass im Fall des Verkaufs der Wohnung die Rückzahlung zu erfolgen habe. Die beklagte Frau verteidigte sich damit, dass es kein Darlehen gegeben hätte. Über irgendwelche Bedingungen sei nicht gesprochen worden. Es hätte sich um eine Schenkung gehandelt. Wenn ein Darlehen vorhanden gewesen wäre, wären ihre Ex-Schwiegereltern schon viel früher an sie herangetreten.

Das LG Coburg wies die Klage ab. Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass 1995 ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Die Kläger und ihr Sohn hätten zwar über Gespräche untereinander im Jahr 1995 berichtet. Sie hätten aber nicht angeben können, inwieweit damals die Schwiegertochter eingebunden oder überhaupt anwesend gewesen sei. Über die Bedingungen der Rückzahlung des behaupteten zinslosen Darlehens seien unterschiedliche Angaben gemacht worden. Der Ex-Schwiegervater habe von einer Rückforderungsmöglichkeit gesprochen, falls die Geldgeber in eine Notlage kämen. Eine solche Rückforderungsmöglichkeit von Zuwendungen kenne aber auch das Schenkungsrecht. Da keine schriftlichen Unterlagen aus dem Jahr 1995 vorlägen, habe sich das Gericht nicht von einem Darlehen und den behaupteten Rückzahlungsbedingungen überzeugen können.

Das LG berücksichtigte auch, dass es im Rahmen des Scheidungsverfahrens zum Entwurf einer Scheidungsvereinbarung gekommen war. Dort hatten die Eheleute ihre gesamten Verbindlichkeiten aufgeführt. Ein Darlehen der Kläger habe sich in dieser Aufstellung nicht befunden. Zwar sei der Abschluss der Scheidungsvereinbarung gescheitert. Jedoch nahm das Gericht diesen Entwurf und weitere Unterlagen aus dem Scheidungsverfahren, die ebenfalls keinen Hinweis auf ein Darlehen der Kläger enthielten, als Indiz dafür, dass kein solches Darlehen bestand.

Das LG führte des Weiteren aus, dass bei Zuwendungen an Schwiegerkinder im Fall der Trennung der Eheleute unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einer Rückforderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe. Ein solcher Anspruch sei aber spätestens mit der Scheidung der Eheleute im Jahr 2008 fällig geworden. Die Verjährung für einen solchen Anspruch betrage drei Jahre, sodass sie spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten sei. Somit wäre ein möglicher Rückforderungsanspruch nach den Grundsätzen nach dem Wegfall der Geschäftsgrundlage verjährt.

Landgericht Coburg, Urteil vom 07.02.2014, 22 O 396/13, rechtskräftig


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