Kann ein Kind seine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen, bemüht es sich aber ernsthaft um einen solchen, können die Eltern Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder bekommen.

Als Nachweis für das Bemühen kommen insbesondere Bescheinigungen der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle (muss alle drei Monate erneuert werden!), Unterlagen über eine Bewerbung bei der ZVS, auch wenn diese wegen eines NC nicht erfolgversprechend ist, und Bewerbungsschreiben an Unternehmen in Betracht.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg stellt dabei strenge Anforderungen an die Ausbildungswilligkeit von Kindern, die nicht bei der Arbeitsagentur gemeldet sind:

Ist das Kind nicht bei der Agentur für Arbeit registriert, wird es nach dem aktuellen Urteil nur dann als ausbildungswillig angesehen, wenn es sich selbst intensiv um einen Ausbildungsplatz bemüht.

Hierfür genügt es nicht, wenn sich das Kind in einem Zeitraum von annähernd vier Jahren durchschnittlich allenfalls ein Mal im Monat bewirbt. Das gilt erst recht, wenn das Kind nur einen einfachen Schulabschluss (Hauptschule) hat.

Damit tritt das Gericht auch der bisherigen Handhabung seitens der Kindergeldkassen entgegen, die solche Bemühungen im Einzelfall durchaus als ausreichend angesehen hatten.

FG Berlin-Brandenburg vom 3.12.2013, 6 K 6346/10


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