Ein Überschuss, den ein Steuerpflichtiger aus der Veräußerung so genannter Xetra-Gold-Wertpapiere erzielt ,ist nicht nach § 20 Absatz 2 Nr. 7in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerpflichtig. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg klar. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Diese läuft beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 35/14.

Der Kläger hatte im September 2008 Xetra-Gold Wertpapiere erworben. Dabei handelt es sich um börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, die jeweils einen Anspruch auf Lieferung von einem Gramm Gold verbriefen. Durch Veräußerung dieser Wertpapiere im März 2010 erzielte der Kläger einen Veräußerungsgewinn, den das beklagte Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterwarf. Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2010 mit der Begründung, der Veräußerungsgewinn sei nicht steuerbar.

Das FG hat der Klage stattgegeben. Die Wertpapiere erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Nr. 7 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 7 EStG, weil sie keine Kapitalforderung verbrieften. Der Kläger habe ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung von Gold und nicht auf die Rückzahlung von Kapital. Der Anspruch auf die Lieferung von Gold werde nicht dadurch zu einem Anspruch auf Geld, weil der Kläger die Möglichkeit habe, die Wertpapiere am Sekundärmarkt zu veräußern. Für den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des § 20 Absatz 1 Nr. 7 EStG sei es unerheblich, ob die Kapitalforderung durch ein handelbares Wertpapier verkörpert oder eine Schuldverschreibung verbrieft werde. Die Verwertung am Sekundärmarkt und damit die Handelbarkeit führe nicht zu einer Veränderung des Anspruchs gegenüber dem Emittenten.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2014, 9 K 4022/12


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