Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (Alg II) hat auch dann keinen Anspruch auf nochmalige Auszahlung einer Alg-II-Nachzahlung in bar, wenn ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) entschieden.

Der Antragsteller wandte sich im Eilverfahren gegen die Absenkung der Kosten der Unterkunft und die Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Das Sozialgericht lehnte den Eilantrag ab. Im Beschwerdeverfahren bewilligte das Jobcenter nachträglich Alg II für vier Monate und überwies die Leistungen auf das Konto des Antragstellers. Die Nachzahlung von 3.200 Euro wurde von der Krankenkasse gepfändet. Der Antragsteller wollte nun vom Jobcenter erneut die 3.200 Euro in bar.

Das LSG hat entschieden, dass kein Anspruch auf nochmalige Auszahlung von Alg II in bar besteht, wenn ein Gläubiger die Leistung vom Pfändungsschutzkonto weggepfändet hat. Das Jobcenter sei berechtigt, die Geldleistungen auf das Konto des Leistungsberechtigten zu überweisen. Damit sei der Leistungsanspruch erfüllt. Die Frage, in welchem Umfang Gläubiger auf das Pfändungsschutzkonto des Antragstellers zugreifen könnten beziehungsweise inwieweit Pfändungsschutz bestehe, sei nicht von den Sozialgerichten zu beantworten. Zuständig seien die Vollstreckungsgerichte bei den Amtsgerichten.

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.01.2015, L 7 AS 846/14 B ER


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