Ein 14-jähriger Hartz-IV-Empfänger, der mit seiner Schulklasse eine Skireise nach Südtirol unternimmt, hat keinen Anspruch gegen das Jobcenter auf Kostenübernahme für eine Skiausrüstung. Dies hat das Sozialgericht (SG) Berlin in einem gerichtlichen Eilverfahren entschieden.

Die Familie des 14-jährigen Antragstellers, bestehend aus den Eltern und sechs Kindern, bezieht Hartz-IV-Leistungen. Für eine achttägige Klassenfahrt zum Skifahren nach Südtirol hatte das zuständige Jobcenter dem Antragsteller 540 Euro zugestanden. Der Antragsteller begehrt zusätzlich die Übernahme der Kosten für weitere Ausrüstungsgegenstände. Erforderlich sei die Neuanschaffung eines Skianzugs, eines Skihelms, einer Skibrille, von Skiunterwäsche und -handschuhen. Weil das Jobcenter hierüber drei Tage vor der Klassenfahrt noch nicht entschieden hatte, begehrte der Antragsteller im Wege des Eilrechtsschutzes eine gerichtliche Verpflichtung des Jobcenters zur Kostenübernahme. Hiermit ist er gescheitert.

Jedenfalls bei summarischer Prüfung im Eilverfahren bestehe kein Anspruch auf die begehrten Leistungen, so das SG Berlin. Unterwäsche und Handschuhe seien Gegenstände, die aus den üblichen Mitteln des Regelsatzes zu finanzieren seien, wenn nötig durch Ansparen. Helm, Anzug und Skibrille seien zwar nicht vom Regelbedarf erfasste Gegenstände. Die Gewährung zusätzlicher Leistungen komme jedoch nicht in Betracht. Es sei fraglich, ob die begehrten Gegenstände – abgesehen vom Helm – überhaupt zwingend notwendig seien.

Schon nach dem Willen des Gesetzgebers sei es darüber hinaus zumutbar, derartige Bedarfe auch durch Erwerb von Gebrauchtwaren zu decken. Bei eBay-Kleinanzeigen gebe es Skianzüge für Jugendliche bereits für 15 bis 64 Euro und Skibrillen für fünf bis 15 Euro. Der Helm könne vor Ort ausgeliehen werden. Vor diesem Hintergrund bestehe jedenfalls kein Anspruch auf eine Leistungsgewährung durch einen gerichtlichen Eilbeschluss.

Der Beschluss ist rechtskräftig. Aufgrund des – bei überschlägiger Prüfung – unter 750 Euro liegenden Beschwerdewertes ist er nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 13.01.2015, S 191 AS 115/15 ER, rechtskräftig


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