Ein Altenheim kann vom Sozialhilfeträger nicht verlangen, dass dieser für einen verstorbenen Leistungsempfänger die rückständigen Heimkosten übernimmt. Dies stellt das Landgericht (LG) Landau klar.

Zwischen dem klagenden Altenheim und dem mittlerweile verstorbenen, schwer pflegebedürftigen Heimbewohner war ein Heimvertrag abgeschlossen worden. Der Beklagte Sozialhilfeträger gewährte Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch zur Deckung der Heimkosten, allerdings nur über den durch die Rente des Heimbewohners bereits abgedeckten Betrag hinaus. Der Heimbewohner zahlte jedoch an das Heim nur einen Teil der anzurechnenden Rente, sodass sich bis zu seinem Tod ein Rückstand von über 5.000 Euro ergab. Diesen Betrag verlangte das Heim nun zusätzlich vom Sozialhilfeträger.
Das LG Landau hat die Klage mit der Begründung zurückgewiesen, der Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers aufgrund der sozialhilferechtlichen Vorschriften sei nur in Höhe der Bewilligung gegenüber dem verstorbenen Sozialhilfeempfänger erfolgt. Das Heim bleibt also auf den rückständigen Beträgen "sitzen".

Bemerkenswert und neu an dieser Entscheidung ist nach Angaben des LG, dass ein solches Verfahren erstmals von einem Zivilgericht entschieden worden ist. Frühere Verfahren dieser Art seien vor den Sozialgerichten geführt worden. Aufgrund einer geänderten Rechtsprechung der Sozialgerichte (Bundessozialgericht, Entscheidung vom 08.03.2014, B 8 SF 2/13 R) sollten hierfür nun die Zivilgerichte zuständig sein. So sei auch das vorliegende Verfahren vom Sozialgericht Speyer an das LG Landau verwiesen worden.

Landgericht Landau, PM vom 05.02.2015


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