Die Kosten des stationären Aufenthalts im Krankenhaus bei einer Radiojodtherapie unterfallen dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Dresden entschieden.

Die 77 Jahre alte Versicherte litt an einer Schilddrüsenerkrankung, die im Universitätsklinikum Dresden mit der Radiojodtherapie behandelt wurde. Hierbei nahm sie mit einer Kapsel radioaktives Jod ein. Nach 24 Stunden sind etwa 50 Prozent des Jods in der Schilddrüse gespeichert und bestrahlen die bösartige Erkrankung "von innen". Der Rest wird über die Nieren ausgeschieden. Die Strahlenschutzverordnung sieht bei dieser Behandlung einen 48 stündigen Krankenhausaufenthalt auf einer nuklearmedizinischen Station vor. Damit können die radioaktiven Ausscheidungen aufgefangen werden und gelangen nicht in das öffentliche Abwasser.

Die kaufmännische Krankenkasse lehnte eine Übernahme der Kosten des Klinikaufenthaltes in Höhe von insgesamt rund 2.800 Euro ab. Sie ist der Auffassung, die Behandlung sei mit der Gabe der Kapsel erschöpft. Die Aufnahme in das Krankenhaus erfolge nur aus Gründen der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit. Dafür müssten allein die Bundesländer aufkommen.

Das SG Dresden ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung der vollen Behandlungskosten. Die Krankenhausunterbringung sei gesetzlich untrennbar mit der Therapie mit radioaktivem Jod verknüpft. Sie könne nicht in erster Linie als Gefahrenabwehrmaßnahme qualifiziert werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung hat das SG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Sozialgericht Dresden, Urteil vom 27.02.2015, S 47 KR 439/12, nicht rechtskräftig


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