Freistellungsaufträge ohne gültige steuerliche Identifikationsnummer verlieren ab 01.01.2016 ihre Gültigkeit. Hierauf weist das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) hin. Hintergrund sei eine Änderung des § 45d Einkommensteuergesetz.

Besondere Achtsamkeit sei daher bei Freistellungsaufträgen geboten, die für einen unbefristeten Zeitraum erteilt wurden. Denn diese würden zum 01.01.2016 ungültig, wenn ihnen keine steuerliche Identifikationsnummer zugeordnet wird.

Es genüge aber, wenn dem Institut, bei dem der Freistellungsauftrag beauftragt wurde, die steuerliche Identifikationsnummer mitgeteilt werde. Ein neuer Freistellungsauftrag müsse nicht erteilt werden, so das BZSt.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 27.07.2015


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