Ein entgegen dem Reisevertrag fehlendes Galadinner an Weihnachten kann zu einer Reisepreisminderung von 15 Prozent berechtigen. Dies zeigt ein Urteil des Münchener Amtsgerichts (AG).

Ein Ehepaar aus Berlin hatte bei einem Reiseveranstalter für die Zeit vom 10.12.2013 bis 27.12.2013 eine Flugpauschalreise nach Dubai für 3.196 Euro gebucht. Der  Reiseprospekt des Veranstalters wies darauf hin, dass an Weihnachten für ein obligatorisch zu buchendes Galadinner ein "Festzuschlag" von 350 Euro pro Person zu zahlen ist. In dem Reisepreis, der von dem Ehepaar vor Reiseantritt komplett bezahlt worden ist, war der Zuschlag von insgesamt 700 Euro bereits enthalten.

An Heiligabend, den das Ehepaar in einem Fünf-Sterne-Luxusresort auf der weltberühmten Palmeninsel in Dubai verbrachte, wurde den Klägern erklärt, dass lediglich ein Dinner-Büffet angeboten wird. Sie nahmen daran teil, mussten jedoch knapp 400 Euro dafür zahlen. Die Kläger fordern vom Reiseveranstalter den bezahlten Zuschlag in Höhe von 700 Euro zurück und verlangen für das fehlende Galadinner eine Reisepreisminderung von 600 Euro.

Der Reiseveranstalter weigerte sich zu zahlen. Die geschuldete Reiseleistung sei erbracht worden. Das Festtagsdinner habe aus einem umfangreichen Buffet im festlichen Rahmen bestanden und sei nur versehentlich berechnet worden. Der Veranstalter sei bereit gewesen, den Anteil des gezahlten Betrags, der auf das Buffet entfalle, zu erstatten, die Kläger hätten jedoch die Kreditkartendaten nicht mitgeteilt.

Das AG München verurteilte den Reiseveranstalter zur Zahlung von 1.179,40 Euro. Das Galadinner an Heiligabend sei Bestandteil des Reisevertrags gewesen. Diese Leistung sei nicht erbracht und darüber hinaus das Abendbuffet auch unstreitig separat berechnet worden. Nach dem objektiven Empfängerhorizont könne unter "Galadinner", gerade wenn es sich um eine derart hochwertige Leistung zum Preis von 350 Euro pro Person handeln solle, nur ein mehrgängiges Menü, das im festlichen Rahmen mit Bedienung serviert wird, verstanden werden.

Da die Leistung komplett nicht erbracht worden sei, sei insoweit eine Minderung von 700 Euro vorzunehmen. Darüber hinaus meint das AG, dass das fehlende Galadinner negative Auswirkungen auf die Gesamtreise hatte. Es sei nachvollziehbar, dass die Kläger bei einer Reise über Weihnachten gerade den Heiligabend in besonderer Atmosphäre verbringen wollen. Aus dem Reiseprogramm gehe hervor, dass den Klägern an den vorherigen Abenden jeweils ein Abendbuffet bereitgestellt wurde, sodass ein Galadinner an Heiligabend sich hervorgehoben und quasi als vorgesehene "Krönung" der Reise dargestellt hätte. In der Vereitelung eines solchen "Highlights" sei ein Mangel der Reise zu sehen, der eine Minderung in Höhe von 15 Prozent bezogen auf den Gesamtreisepreis als angemessen erscheinen lasse. Dies entspreche einem Betrag von 479,40 Euro.

Amtsgericht München, Urteil vom 01.12.2014, 213 C 18887/14, rechtskräftig


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