Die Stadt Landau hat zwei Grundschülern, die zusammen mit ihrer Mutter Hartz-IV-Leistungen beziehen, zu Unrecht die Kostenübernahme einer Freizeitmaßnahme ihres Schülerhortes versagt. Das hat das Sozialgericht (SG) Speyer entschieden.

Die Kläger besuchten beide eine Grundschule mit angeschlossenem Schülerhort. Der Hort veranstaltete in den Osterferien eine viertägige Freizeit mit Übernachtung in einer Waldwerkstatt. Für die Teilnahme beantragen die Kläger, vertreten durch ihre Mutter, jeweils einen Beitrag von 55 Euro bei der Beklagten. Diese lehnte die Kostenübernahme ab, da die Kläger ihr monatliches Budget für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von zehn Euro monatlich bereits für die Mitgliedschaft in einem Turnverein verbraucht hätten. Es handele sich bei der Freizeit nicht um einen Bedarf für Bildung, da sie in den Ferien stattfinde und daher die Gefahr einer Ausgrenzung der Kläger nicht bestehe.

Das SG Speyer hat der Klage stattgegeben und die Stadt Landau verurteilt, die Kosten der Freizeit zu übernehmen. Entscheidend sei, dass die Freizeit von einem Schülerhort für dessen reguläre Besucher veranstaltet werde. Damit handele es sich um einen Bedarf für Bildung, sodass die tatsächlichen Kosten, genau wie bei mehrtägigen Klassenfahrten, ohne weitere Prüfung zu übernehmen seien. Die Vorschriften für Schulausflüge seien bei Kindestageseinrichtungen entsprechend anzuwenden. Eine Differenzierung, ob bei der Veranstaltung der Freizeit- oder der Bildungsaspekt im Vordergrund stehe, finde nicht statt. Dass die Freizeit in den Schulferien stattfinde, sei ebenso unerheblich. Eine mehrtägige Freizeit eines Schülerhortes sei aufgrund der allgemeinen Schulpflicht auch nur in den Ferien möglich.

Sozialgericht Speyer, Urteil vom 23.02.2016, S 15 AS 857/15


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