Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mangels eines feststellbaren Grundpflegebedarfs die Klage einer 55-Jährigen auf Leistungen aus der Pflegekasse abgewiesen. Die Klägerin hatte Leistungen aus der sozialen Pflegekasse mit der Begründung beantragt, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf entsprechende Leistungen angewiesen sei. Sie sei als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt und habe niemanden, der ihr behilflich sein könne.

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) stellte bei Begutachtung in häuslicher Umgebung fest, dass die Klägerin im Bereich der Grundpflege null Minuten Hilfebedarf habe und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung 26 Minuten täglich. Daraufhin hat die beklagte Pflegekasse den Antrag der Klägerin abgelehnt, weil der zeitliche Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege von mindestens 46 Minuten täglich nicht erreicht werde.
Das SG Düsseldorf folgte dieser Argumentation. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Pflegegeld im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Pflegestufe I. Der insoweit gesetzlich geforderte Mindestzeitaufwand für die erforderlichen Hilfeleistungen in der Grundpflege von mehr als 45 Minuten und für solche der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung zusammen von mindestens 90 Minuten (Gesamtpflegebedarf) bestehe ausweislich des Gutachtens des MDK nicht. Unter Grundpflege sei die Hilfe bei den gewöhnlichen wiederkehrenden Verrichtungen im Bereich Körperpflege, der Ernährung und Mobilität zu verstehen. Die hauswirtschaftliche Versorgung umfasse das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Kleidung oder das Beheizen.

Auch sonstige Leistungen unterhalb der Pflegestufe I kämen nicht in Betracht, denn die Klägerin sei nicht demenzbedingt erkrankt und leide auch sonst unter keiner geistigen Behinderung oder psychischen Erkrankung, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führt. Außerdem fehle es auch hierfür an einem mindestens minimalen erforderlichen Hilfebedarf bei der Grundpflege.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2015, S 5 P 39/15, rechtskräftig


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