Stürzt ein Versicherter in der Kantine einer Klinik, in der er Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nimmt, handelt es sich hierbei laut Sozialgericht (SG) Aachen in der Regel nicht um einen Arbeitsunfall. Ein solcher komme allenfalls dann in Betracht, wenn die Einnahme der Mahlzeiten in der Kantine ärztlich "zwingend" vorgeschrieben oder aus medizinischen Gründen erforderlich gewesen sei. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Geklagt hatte ein Versicherter, der in der Kantine der Reha-Klinik in der Nähe der Essensausgabe aus seinem Elektrorollstuhl gestürzt war und sich eine Sprunggelenksfraktur zugezogen hatte. Das SG Aachen wies die gegen die Berufsgenossenschaft gerichtete Klage ab. Der Bereich der Nahrungsaufnahme betreffe eigene Belange und stehe in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem ansonsten versicherten Aufenthalt in der Reha-Klinik. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Einnahme von Mahlzeiten in der Kantine von der Klinikleitung ausdrücklich empfohlen worden war, damit die Patienten am sozialen Leben in der Klinik teilhaben.

Ein innerer Zusammenhang, der Voraussetzung für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist, sei erst anzunehmen, wenn die Einnahme der Mahlzeiten in der Kantine ärztlich "zwingend" vorgeschrieben oder aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Dies sei der Fall bei der Einnahme spezieller Krankenkost, etwa in einer auf die Therapie gastroenterologischer Leiden ausgerichteten Klinik. Ein solcher Ausnahmefall sei beim Kläger aber nicht gegeben gewesen. Allein die aus sozialen Gründen motivierte Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen reiche hierfür jedoch nicht aus.

Sozialgericht Aachen, Urteil vom 15.01.2016, S 6 U 284/14


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