Für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der sogenannten Mütterrente ist unter territorialen Gesichtspunkten allein ausschlaggebend, ob die Kindererziehung im In- oder Ausland erfolgt ist, entschied das Sozialgericht (SG) Stuttgart.

Im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung begegne dabei die Nichtberücksichtigung von im Ausland (hier: USA) zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich keinen Bedenken, erklärten die Richter mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2016, Az. S 4 R 4073/15.

Die Beteiligten stritten um die Berücksichtigung eines zusätzlichen persönlichen Entgeltpunktes aufgrund der sog. Mütterrente bzw. die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindererziehungszeiten im Ausland (USA). Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird dabei nicht davon abhängig gemacht, welche Staatsangehörigkeit die Beteiligten haben oder ob das Kind später sozial- und insbesondere rentenversicherungspflichtig ist bzw. zum Bruttosozialprodukt beiträgt. Dass sich der Gesetzgeber an dem historisch gewachsenen Schutzbereich insbesondere bei der gesetzlichen Rentenversicherung orientierte, indem er die Anrechnung von Kindererziehungszeiten territorial begrenzt hat, ist nach den Ausführungen des Gerichts sachgerecht. Nur wer sich im sozialen Verantwortungsbereich der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, solle auch im Falle der Kindererziehung rentenwirksam abgesichert werden. Bereits die Vermeidung des Bezugs von Doppelleistungen rechtfertige daher den Staatsgebietsbezug. Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei es ein grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel nationaler Sozialpolitik, sozial relevante Tatbestände im eigenen Staatsgebiet zu formen und zu regeln. Damit sei der gewöhnliche Aufenthalt einer Person systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme und nicht die Staatsangehörigkeit.

SG Stuttgart, Pressemitteilung vom 28.9.2016


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