Die Vergütung des Insolvenztreuhänders ist dem Privatbereich des Steuerpflichtigen zuzuordnen und kann deshalb nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Das entschied der BFH.

Die Richter erklärten weiter: Hat der Steuerpflichtige die entscheidende Ursache für seine Zahlungsschwierigkeiten selbst gesetzt, so kann die Insolvenztreuhändervergütung auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Der Fall betraf einen Steuerzahler, der im Streitjahr (2006) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten sowie aus Vermietung und Verpachtung erzielt hatte. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beruhten auf der Vermietung von insgesamt drei Eigentumswohnungen. Alle drei Wohnungen waren fremdfinanziert. Die Mieteinnahmen waren nicht ausreichend, um die laufenden Kosten einschließlich der Annuitäten für die aufgenommenen Darlehen zu decken.

Dies war zumindest mitursächlich für die Zahlungsschwierigkeiten des Klägers, die dazu führten, dass für eine der Wohnungen im Dezember 2004 die Zwangsversteigerung und im Januar 2005 die Zwangsverwaltung angeordnet wurde. Für die anderen Wohnungen wurde die Zwangsverwaltung im Februar 2005 und die Zwangsversteigerung im März 2005 angeordnet. Darüber hinaus wurde auf Antrag des Steuerpflichtigen am 24. März 2005 über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.

Die Wohnungen wurden im Januar bzw. Juni 2006 außerhalb des Insolvenzverfahrens versteigert.

Der Insolvenztreuhänder erzielte Einnahmen in Höhe von ca. 140.000 Euro, wobei ca. 133.200 Euro aus dem Arbeitsverhältnis des Steuerzahlers resultierten. Es handelte sich hierbei um pfändbare Anteile des Arbeitseinkommens und eine Vorruhestands-Abfindung. Diesen Einnahmen standen nach dem endgültigen Schlussverzeichnis Insolvenzforderungen in Höhe von ca. 575.000 Euro gegenüber, die aus den Versteigerungserlösen nicht gedeckt werden konnten.

Der Insolvenztreuhänder erhielt für seine Tätigkeit im Insolvenzverfahren aus der Masse eine nach der Höhe der erzielten Einnahmen berechnete Vergütung in Höhe von 28.272,83 Euro.

Dem Steuerpflichtigen wurde nach Ablauf der sog. Wohlverhaltensphase Restschuldbefreiung erteilt. Für seine Tätigkeit in diesem Verfahren erhielt der Treuhänder eine weitere Vergütung in Höhe von 3.514,21 Euro.

Die Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen für das Streitjahr enthielt keine Anlage V und führte zu einer erklärungsgemäßen Veranlagung. Mit einem Einspruch begehrte er, die an den Treuhänder gezahlte Vergütung entweder als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück.

Der BFH entschied jetzt: Die Vergütung des Insolvenztreuhänders ist weder bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung noch als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen. Das vorentscheidende FG Köln(Urteil vom 23.5.2013 - 6 K 2216/08) hat die Insolvenztreuhändervergütung zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

BFH-Urteil vom 4.8.2016, Az. VI R 47/13


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