Ein Makler darf keine Gebühr für die Reservierung einer Immobilie verlangen. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden. Über das Urteil berichtet die Verbraucherzentrale Berlin, die in dem Verfahren geklagt hatte. Das Gericht sehe in der angegriffenen Gebührenvereinbarung eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, so die Verbraucherzentrale.

Hintergrund des Verfahrens war die Beschwerde einer Verbraucherin, die sich für eine vom beklagten Unternehmen angebotene Immobilie interessiert hatte. Für eine vierwöchige Reservierung hatte sie einen Reservierungsauftrag unterzeichnet, der eine Gebühr von 932,40 Euro vorsah. Daneben beinhaltete der Auftrag die Möglichkeit, innerhalb von 24 Monaten auf eine andere Immobilie "umzureservieren".

Das LG gab in seinem Urteil der Verbraucherzentrale Recht. Verbraucher würden durch die Gebühren unangemessen benachteiligt. Sie erhielten durch die Reservierungsvereinbarung keinen nennenswerten Vorteil. Denn auch mit Reservierung sei nicht sichergestellt, dass sie das reservierte Objekt auch erwerben könnten. Der Immobilieneigentümer könne immer noch mit einem anderen Interessenten den Kaufvertrag abschließen. Auch die Möglichkeit, in einem Zeitraum von 24 Monaten eine Umreservierung zu verlangen, sah das LG laut Verbraucherzentrale nicht als Vorteil an. Denn in der Regel interessierten sich Verbraucher jeweils für ein ganz bestimmtes Wohnobjekt.

Wie die Verbraucherzentrale mitteilt, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

Verbraucherzentrale Berlin, PM vom 29.11.2016 zu Landgericht Berlin, Urteil vom 08.11.2016, 15 O 152/16, nicht rechtskräftig


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