Die Verhängung einer Sperrzeit ist rechtswidrig, wenn ein Handwerker sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis aufgibt, um sich zum Meister fortbilden zu können. Dies hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe entschieden. Unter einer Sperrzeit ist ein Zeitraum zu verstehen, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen versicherungswidrigen Verhaltens ruht.

Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe. Er habe sein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Zimmerer gekündigt, um einen einjährigen Vorbereitungskurses zum Zimmerermeister besuchen zu können.

Die Beklagte lehnte dies ab. Es sei zwar grundsätzlich zu begrüßen, wenn sich ein Facharbeiter weiterqualifiziert. Jedoch könne dies nicht soweit führen, dass ohne konkret drohende Kündigung ein Beschäftigungsverhältnis aufgegeben werde und für die Sicherung des Lebensunterhalts Leistungen der Versichertengemeinschaft gefordert würden. Die persönliche Entwicklung – Weiterbildung und dadurch höhere berufliche Qualifikation – dürfte nicht zulasten der Versichertengemeinschaft gehen.

Die Klage hatte vor dem SG Karlsruhe Erfolg. Eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe gemäß § 159 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III) sei nicht eingetreten. Dem Kläger habe für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite gestanden, da er sein Beschäftigungsverhältnis gekündigt habe, um an dem Vorbereitungskurs zur Weiterbildung zum Zimmerermeister teilnehmen zu können.

Unter Abwägung des Interesses des Klägers, sich beruflich weiterzubilden, um eine bessere berufliche Stellung zu erreichen, mit dem Interesse der Solidargemeinschaft, den Nachranggrundsatz der Leistungen des SGB III zu wahren, sei das Verhalten des Klägers nicht als sozialwidrig zu werten. Der nachvollziehbare Beweggrund für das Handeln des Klägers, das auch durch Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz gedeckt sei, und vor allem die Tatsache, dass die Durchführung der Bildungsmaßnahme nicht berufsbegleitend hätte durchgeführt werden können, ließen das Verhalten des Klägers als nicht sozialwidrig erscheinen.

Des Weiteren entspreche das Verhalten des Klägers den Interessen der Versichertengemeinschaft, da durch die Weiterbildung nicht nur das Risiko zukünftiger Arbeitslosigkeit sinke, sondern auch die Chance künftiger höherer Beitragsleistungen bestehe.

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.11.2016, S 17 AL 1291/16


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