Bei einem Verkehrsunfall auf dem im Reisepreis inbegriffenen Transfer zum Hotel, infolgedessen die Reisenden die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch nehmen können, muss der Reiseveranstalter den Reisepreis auch dann zurückerstatten, wenn ihn kein Verschulden an dem Unfall trifft. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

In beiden Verfahren buchten die Reisenden bei der Beklagten eine Pauschalreise vom 15.12. bis 29.12.2013 in die Türkei. Im Reisepreis war der Transfer vom Flughafen zum Hotel inbegriffen. Auf dieser Fahrt kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Transferbus auf der eigenen Fahrspur durch ein entgegenkommendes Fahrzeug gerammt wurde. Die Reisenden erlitten zum Teil schwere Verletzungen. Sie sehen in dem Unfall einen Reisemangel im Sinne des § 651c Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und verlangen vom beklagten Reiseveranstalter unter anderem nach § 651d Abs. 1 BGB die Rückzahlung des Reisepreises.

Das Amtsgericht hat den Klagen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht (LG) die Klagen in beiden Fällen insgesamt abgewiesen. Es hat das Vorliegen eines Reisemangels verneint und angenommen, der durch den "Geisterfahrer" verursachte Unfall verwirkliche ein allgemeines Lebensrisiko der Reisenden, für das der Reiseveranstalter nicht einzustehen habe.

Auf die Revision der Kläger hat der BGH in beiden Fällen die Urteile des LG aufgehoben und den Reiseveranstalter zur Erstattung des Reisepreises verurteilt. Die Reiseleistung sei insgesamt mangelhaft gewesen, weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen sei, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen und sie deswegen auch die weiteren Reiseleistungen nicht in Anspruch hätten nehmen können. Der Umstand, dass den Reiseveranstalter kein Verschulden an dem durch den "Geisterfahrer" verursachten Unfall traf, sei für die Erstattung des Reisepreises unerheblich, weil der Reiseveranstalter die Preisgefahr (das heißt das Risiko, den vereinbarten Reisepreis nicht zu erhalten) auch dann trage, wenn der Reiseerfolg durch Umstände vereitelt wird, die weder ihm noch dem Reisenden zugerechnet werden können.

Bundesgerichtshof, Urteile vom 06.12.2016, X ZR 117/15 und X ZR 118/15


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