In einer Grundsatzentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden, dass eine Pfandleiherin dazu verpflichtet ist, Überschüsse aus der Verwertung von Pfandsachen, die nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden sind, an den Staat abzuführen.

Pfandleiher dürften ein Pfand nur annehmen, wenn sie mit dem Verpfänder vereinbaren, dass sie berechtigt sind, nach Ablauf von drei Jahren nach der Pfandverwertung die ihnen nicht gehörenden und nicht an den Verpfänder ausgezahlten Überschüsse an den Staat abzuführen, und dass damit dieser Teil des Erlöses verfällt, also dem Staat zusteht. Dementsprechend seien sie verpflichtet, diese verfallenden Pfandüberschüsse entsprechend der Vereinbarung abzuführen.

Im Laufe des gerichtlichen Klageverfahrens war laut OVG die zunächst zweijährige Frist, nach der bisher Pfandüberschüsse abzuführen waren, auf drei Jahre verlängert worden. Das OVG hat das – noch vor Änderung der Rechtslage ergangene – erstinstanzliche klageabweisende Urteil bestätigt.
Zur Begründung führt das OVG aus, die Abführungspflicht verletze keine Grundrechte der Pfandleiher und Verpfänder. Insbesondere sei nicht das Eigentumsrecht des Verpfänders verletzt. Die Verfallsregelung schaffe einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten und sei angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei wirtschaftsordnenden Maßnahmen verhältnismäßig. Sie schließe insbesondere aus, dass ein Pfandleiher in der Hoffnung auf hohe Pfandüberschüsse die persönliche Zwangslage eines Verpfänders ausnutze und für das Pfand ein zu geringes Darlehen gebe.

Auch das Eigentumsrecht des Pfandleihers aus Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz sei nicht verletzt, weil die Aussicht, den dem Verpfänder zustehenden Anteil an den Pfandüberschüssen nach Ablauf der Verjährungsfrist behalten zu dürfen, nur eine – von der Eigentumsgarantie nicht geschützte – künftige Erwerbschance darstelle.

Die Klägerin sei auch verpflichtet, Pfandüberschüsse aus unter Geltung des alten Rechts geschlossenen Verträgen an den Staat abzuführen.
Die neue Rechtslage sei mangels Übergangsregelung auch auf Altfälle anwendbar. Vereinbarungen, die dem alten Recht entsprechend die Berechtigung des Pfandleihers zur Abführung von Pfandüberschüssen nach Ablauf von zwei Jahren nach der Pfandverwertung vorsähen, entsprächen auch den Vorgaben der neuen Regelung. Denn die Berechtigung zur Abführung der Mehrerlöse nach Ablauf von zwei Jahren enthalte inhaltlich erst recht die Berechtigung zu einer späteren Abführung nach drei Jahren. Ein Vertrauensschutz der Pfandleiher, Mehrerlöse dauerhaft behalten zu können, habe nicht entstehen können, sodass eine rückwirkende Regelung zulässig gewesen sei.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.02.2017, 4 A 1661/14


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