Eine Tochter, die beim Einzug ihrer Mutter in ein Pflegeheim eine Kostenübernahmeerklärung unterschreibt, muss nach dem Versterben der Mutter auch dann die rückständigen Heimkosten übernehmen, wenn sie die Erbschaft nach der Mutter ausgeschlagen hat. Dies zeigt ein vom Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg entschiedener Fall. Konkret ging es um 5.600 Euro.

Vor Gericht hatte die Tochter argumentiert, sie hafte nicht, denn sie habe die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen§ 14 Absatz 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vor. Nach dieser Vorschrift kann ein Pflegeheim vom Heimbewohner Sicherheiten für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Heimvertrag nur dann verlangen, wenn dies im Heimvertrag konkret vereinbart ist. Eine Vereinbarung in einer bloßen Anlage zum Heimvertrag reicht nicht.

Das OLG hat entschieden, dass die Tochter zahlen muss. Das Ausschlagen der Erbschaft ändere daran nichts, weil es nicht um den Anspruch des Pflegeheims gegen die verstorbene Mutter gehe, sondern um einen direkten Anspruch des Pflegeheims gegen die Tochter aufgrund der von ihr unterschriebenen Erklärung. Auch einen Verstoß gegen § 14 Absatz 1 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz konnte der Senat nicht feststellen, weil es sich bei der Erklärung nicht um eine Anlage zum Heimvertrag handelte. Die Erklärung der Tochter sei auch dann gültig, wenn sie separat vom Heimvertrag abgeschlossen worden sei. Aber selbst wenn man einen Verstoß gegen das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz annehmen würde, hafte die Tochter. Denn dieses Gesetz solle nur den Heimbewohner schützen, nicht aber dessen Angehörige, so das OLG abschließend.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 21.12.2016, 4 U 36/16, rechtskräftig


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