Grundsicherungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) haben nur dann einen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Unterkunft, wenn sie diese auch tatsächlich nutzen. Dies stellt das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen klar.

Das Jobcenter des Landkreises Göttingen hat einem Grundsicherungsempfänger die Unterkunftskosten entzogen. Zuvor hatte es ihn in eine Förderungsmaßnahme in einen Friseursalon im 70 Kilometer entfernten Kyffhäuserkreis (Thüringen) vermittelt. Hier übte er zudem eine selbstständige Tätigkeit in der Fahrzeugaufbereitung aus. Mit der Inhaberin des Salons ging er eine Beziehung ein und verbrachte auch die Nächte in Thüringen. Dennoch sollte das Jobcenter nach seiner Ansicht weiter für die bisherige Wohnung zahlen und außerdem die Kosten für das tägliche Pendeln zur Arbeit übernehmen. Er halte sich schließlich nur besuchsweise in Thüringen auf.

Dem folgte das LSG nicht. Es bewertete das Vorbringen als pauschal und nicht glaubhaft. Abzustellen sei auf die Ergebnisse eines Hausbesuchs durch das Jobcenter. Hierbei habe sich die Wohnung stark ausgekühlt gezeigt. Die Temperatur habe sogar Ende November unterhalb der Außentemperatur gelegen. Frische Lebensmittel hätten sich ebenso wenig in der Wohnung befunden wie getragene oder schmutzige Kleidungsstücke. Stecker für häufig genutzte Elektrogeräte wie dem Fernseher seien aus der Steckdose gezogen gewesen. Die Heizkostenabrechnung habe einen Verbrauch von 0,73 Euro/Monat ergeben und damit weit unterhalb des Erwarteten gelegen.

Aufgrund dieser gravierenden Hinweise vermochte das LSG auch einer eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers nicht zu glauben, in der dieser ohne Beleg lediglich behauptete, die zahlreichen Fahrten mit dem Pkw seiner Partnerin zurückgelegt und diesen auf eigene Kosten betankt zu haben.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.01.2017, L11 AS 1138/16 B ER


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