Geld, das aus dem Gewinn eines Kunstpreises resultiert, ist Einkommen im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und als solches auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) anzurechnen. Dies hat das Sozialgericht (SG) Mainz entschieden.

Der 28 Jahre alte Kläger beteiligte sich mit einem Kunstwerk aus gebrauchten Kaffeemaschinenkapseln an einem Wettbewerb eines privaten Kunstvereins. Dort erzielte er einen mit 300 Euro dotierten Sonderpreis und teilte dies dem Jobcenter, von dem er Leistungen in Form von ALG II ("Hartz 4") bezieht, mit. Das Jobcenter rechnete den Betrag als Einkommen an, weshalb die Sozialleistungen für den Kläger niedriger ausfielen. Hiergegen wehrte sich der Kläger, der den Preis als eine Würdigung seines künstlerischen Schaffens sieht, die wie auch Ehrenpreise oder Leistungen der Katastrophenhilfe anrechnungsfrei bleiben müssten.

Anders als der Kläger sah das SG das Preisgeld sehr wohl als anrechenbares Einkommen an. Zwar gebe es Fälle, bei denen das Gesetz die Berücksichtigung einer Einnahme ausschließt, etwa bei Zuwendungen die ohne eine rechtliche oder sittliche Pflicht erbracht werden – zum Beispiel in den Fällen der vom Kläger erwähnten Zahlungen der Katastrophenhilfe. Im Fall des Klägers sei es aber bereits zweifelhaft, ob der Kunstverein nicht rechtlich verpflichtet war, das Preisgeld an die jeweiligen Gewinner auszuzahlen, da er die Preisgelder öffentlich ausgelobt hatte. Zudem könne eine Anrechnung nach den gesetzlichen Regelungen nur unterbleiben, wenn sie grob unbillig sei. Dies könne im Rahmen des öffentlich finanzierten ALG II nur in wenigen Ausnahmefällen angenommen werden, unter anderem bei Zuwendungen aufgrund besonderer Anlässe oder Verdienste wie Ehrengaben oder dem Künstlerehrensold. Hiermit sei der Kunstpreis nicht vergleichbar.

Sozialgericht Mainz, Urteil vom 09.06.2017, S 15 AS 148/16


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