Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Onlineanbieters von Veranstaltungstickets für unwirksam erklärt, mit denen den Kunden des Unternehmens beim Bezug online erworbener Veranstaltungstickets für den Versand (so genannter Premiumversand) beziehungsweise den Selbstausdruck der Tickets (so genanntes Ticketdirekt) besondere Entgelte abverlangt werden.

Die Beklagte betreibt auf einem Onlineportal einen Telemediendienst, der Tickets für Veranstaltungen beschafft, vermittelt und den Kunden zur Verfügung stellt. Die Beklagte bietet für die von ihr vertriebenen Tickets unter anderem einen so genannten Premiumversand für 29,90 Euro sowie die Option "ticketdirekt" an, bei der sich der Kunde das Ticket über den eigenen PC ausdruckt, zum Preis von 2,50 Euro. Diese Beträge werden innerhalb des Bestellvorgangs auf den "Normalpreis" des Tickets aufgeschlagen, der nach den Geschäftsbedingungen des Anbieters bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer, die Vorverkaufsgebühr und eine Bearbeitungsgebühr enthält.

Mit von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erwirktem Urteil vom 31.08.2016 hat das Landgericht (LG) Bremen die genannten Klauseln für unwirksam erklärt (1 O 969/15). Gegen dieses Urteil richtete sich die vor dem OLG Bremen geführte Berufung der Beklagten.

Das OLG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des LG bestätigt. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei den oben genannten Klauseln um so genannte Preisnebenabreden, die einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterworfen sind.

Die von der Beklagten verwendeten Klauseln seien intransparent. Die Option "Premiumversand" enthalte, wie sich schon aus der mit 29,90 Euro mitgeteilten Höhe ergebe, neben den reinen Aufwendungen für den Versand des Tickets Bearbeitungsgebühren in unbekannter Höhe, obwohl derartige Gebühren bereits im so genannten Normalpreis des Tickets enthalten sein sollen. Zudem lasse sich die Beklagte damit die von ihr erbrachte Vermittlungstätigkeit vergüten, obwohl sie diese nach eigener Darstellung im Interesse des Veranstalters erbringe. Schließlich wälze die Beklagte damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden ab, die sie vertraglich ohnehin schulde beziehungsweise im eigenen Interesse erbringe.
Das Vorstehende gelte im Prinzip auch für die im so genannten ticketdirekt-Verfahren verlangte Pauschale von 2,50 Euro. Hier komme noch hinzu, dass der Beklagten bei dieser Art der Ticketübermittlung keine eigenen Aufwendungen, deren Ersatz sie möglicherweise verlangen könne, entstehen. Vielmehr übermittle sie dem Kunden bei dieser Option lediglich einen Link, mit dem der Kunde auf ohnehin im Computersystem der Beklagten vorhandene elektronische Daten zugreifen könne.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen hat das OLG Bremen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Bremen, Urteil vom 15.06.2017, 5 U 16/16, nicht rechtskräftig


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