Das Amtsgericht (AG) Augsburg hat den Streit um eine Getränkerechnung nach einer Geburtstagsfeier in einer Gaststätte zulasten des Gastwirtes entschieden. Dieser bleibt auf einem Teil der Rechnung sitzen, weil er den in Rechnung gestellten Getränkekonsum nicht hatte beweisen können. Die ursprüngliche, von den Bedienungen geführte Strichliste war nämlich nicht mehr auffindbar; der Wirt hatte daher nur die von ihm niedergeschriebene Zusammenfassung vorgelegt.

Der Beklagte feierte seinen Geburtstag in der Gaststätte des Klägers. Dabei tranken die Gäste Einiges, zu später Stunde vor allem auch zahlreiche Schnäpse. Die anschließende Rechnung von fast 2.000 Euro, die weit überwiegend die Getränke betraf, wollte der Beklagte aber nicht vollständig zahlen. Er meint, seine Gäste hätten nicht so viel getrunken. Der Gastwirt verklagte ihn daher vor dem AG Augsburg auf Zahlung der restlichen 430 Euro.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Wirt habe nicht beweisen können, dass alle in Rechnung gestellten Getränke den Gästen auch serviert wurden. Er hatte im Prozess nur eine zusammengefasste Strichliste der Getränke vorgelegt. Auf dieser hatte er die ursprünglichen Strichlisten der Bedienungen übertragen und den Preis für die Getränke zusammengerechnet. Diese Liste hatte er aber ohne Zeugen selbst angefertigt. Die ursprünglichen Strichlisten, die von den Bedienungen geführt wurden, waren nicht mehr da. Nach Ansicht des AG Augsburg hätte er diese aber zum Beweis dafür aufheben müssen, dass seine Rechnung richtig ist. Was nicht vor den Gästen und sogar ohne die Bedienungen geschrieben wird, sei nicht nachvollziehbar und könne auch nicht als Beweis dienen.

Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 18.05.2017, 71 C 4126/16, rechtskräftig


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