Die DB Vertrieb GmbH darf bei Flugreisebuchungen über die Reiseplattform "start.de" die "Sofortüberweisung" nicht als einzige kostenlose Zahlungsmethode anbieten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Auf das Urteil weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hin, der gegen die Praxis der DB Vertrieb GmbH geklagt hatte.

Das Urteil stärke die Rechte der Verbraucher beim Bezahlen im Internet, so der vzbv. Die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit dürfe Verbraucher nicht zwingen, gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu übermitteln, kommentierte Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. "Mit diesem Gratisangebot drängte `start.de` Verbraucher in ein Haftungsrisiko."
Die Reiseplattform der DB Vertrieb GmbH "start.de" bot das Bezahlen mit Kreditkarte laut vzbv nur gegen ein zusätzliches Entgelt an. In dem Fall, der Anlass für die Klage des vzbv war, habe das 12,90 Euro gekostet– bei einem Reisepreis von 120,06 Euro. Allerdings habe sich auch kostenlos bezahlen lassen, allerdings nur per "Sofortüberweisung". Hierbei habe sich ein Dialogfenster geöffnet. Eingegeben werden sollten die Kontodaten inklusive PIN und TAN. Damit habe der Anbieter, die Sofort AG, dann unter anderem den Kontostand und den Disporahmen geprüft und ermittelt, ob der Kunde andere Konten hatte.

Der BGH hat diese Praxis der DB Vertrieb GmbH nun nach Angaben des vzbv für unzulässig erklärt. Damit habe er die Ansicht des Verbandes bestätigt, wonach die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu zwingen dürfe, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln, zumal dies gegen die vertragliche Vereinbarung mit ihrer Bank verstoße. Den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zufolge müssten Verbraucher davon ausgehen, dass ihnen die Eingabe von PIN und TAN auf der Website eines Dritten untersagt sei. Das Geschäftsmodell "Sofortüberweisung" könne zwar weiter betrieben werden. Den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.

Mit seinem Urteil hob der BGH das Berufungsurteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main auf und wies die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurück.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 19.07.2017 zu Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2017


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