Es verstößt nicht gegen die Verfassung, wenn von Eltern wegen ihrer Betreuungs- und Erziehungsleistungen keine niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gefordert werden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und damit seine frühere Rechtsansicht bekräftigt.

Zwar leisteten Eltern durch die Betreuung und Erziehung von Kindern unbestreitbar über ihre monetären Beiträge hinaus auch einen generativen Beitrag, der sich auf den Erhalt der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung auswirkt, wenn die Kinder später selbst zu Beitragszahlern werden, so das BSG. Dass Eltern und Kinderlose bei der Beitragsbemessung dennoch gleich behandelt werden, verstoße indes nicht gegen die Verfassung. Denn es gebe im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Leistungen für Eltern, zum Beispiel Kindererziehungszeiten. Hierdurch habe der Gesetzgeber den ihm bei der Gestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung zukommenden Spielraum in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt.

Inwieweit eine stärkere Berücksichtigung der Betreuungs- und Erziehungsleistung möglicherweise sozialpolitisch wünschenswert oder angezeigt ist, obliege allein der Entscheidung des hierzu berufenen parlamentarischen Gesetzgebers.

Das BSG hat damit seine in den Urteilen aus den Jahren 2006 und 2015 geäußerte Rechtsauffassung bestätigt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgte wiederum nicht.

In formaler Hinsicht allerdings bekamen die Kläger Recht: Im Verfahren B 12 KR 13/15 R hob das BSG die angefochtenen Bescheide auf, weil darin zu Unrecht ein Anspruch auf Überprüfung früherer Bescheide verneint wurde. Auch im Verfahren B 12 KR 14/15 R hob das BSG die angefochtenen Bescheide aus formalen Gründen auf. Mit ihrem eigentlichen Begehren einer Beitragsentlastung in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung drangen die Kläger aber auch in diesem Verfahren nicht durch, weil ihr ursprünglicher Antrag nur die gesetzliche Rentenversicherung betraf.

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 20.07.2017, B 12 KR 13/15 R und B 12 KR 14/15 R


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