Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen, das auf seiner Homepage weder über seine Versorgungsbedingungen informiert noch Preisangaben macht, verstößt nicht allein deswegen gegen § 1 Absatz 4 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV), nach welcher diese Angaben vom Unternehmen "in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu geben" sind. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden.

Der klagende Bundesverband aus Berlin streitet mit dem beklagten Energieversorgungsunternehmen aus Essen über die Art und Weise, in der Versorgungsbedingungen für die Fernwärmeversorgung einschließlich Preisregelungen und -listen zu veröffentlichen sind.

Die Beklagte bietet die Versorgung mit Fernwärme an. Nach Kontaktaufnahme durch den Kunden sendet sie diesem ein Vertragsangebot nebst Anlagen per Post zu. Zudem informiert die Beklagte auf ihren Internetseiten über Ihr Fernwärmeangebot. Informationen zu den Tarifbedingungen unter Preisangaben veröffentlicht sie im Internet allerdings nicht. Die Versorgungsbedingungen gibt die Beklagte vielmehr in öffentlichen Printmedien bekannt. Ferner hängen ihre Bedingungen in den jeweiligen regionalen Heizwerken vor Ort aus beziehungsweise werden dort zur Einsichtnahme bereitgehalten. Zudem erfolgt eine Übersendung dieser Unterlagen auf Nachfrage.

Der Kläger sieht hierin unter anderem einen Verstoß gegen § 1 Absatz 4 AVBFernwärmeV und meint, dass eine geeignete öffentliche Bekanntgabe im Sinne dieser Vorschrift – bei den heutigen technischen Möglichkeiten – nur vorliege, wenn die infrage stehenden Informationen auf der Internetseite des Unternehmens bereitgestellt würden. Die Beklagte verhalte sich wettbewerbswidrig, wenn sie auf ihrer Internetseite für Fernwärmeverträge werbe beziehungsweise den Abschluss dieser Verträge anbiete, ohne im Internet zugleich über die allgemeinen Versorgungsbedingungen und die dazugehörigen Preisregeln und -listen zu informieren. Deswegen hat der Kläger die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Das OLG Hamm stellt fest, dass die Beklagte nicht allein deswegen gegen § 1 Absatz 4 AVBFernwärmeV verstößt, weil sie auf ihrer Homepage weder über die Versorgungsbedingungen informiert noch Preisregeln oder Preislisten veröffentlicht. Die infrage stehende Vorschrift schreibe keinen konkreten Modus der notwendigen öffentlichen Bekanntgabe der Versorgungsbedingungen sowie der dazugehörigen Preisregeln und -listen vor. Die Geeignetheit einer öffentlichen Bekanntgabe hänge nicht von der jederzeitigen Abrufbarkeit der Versorgungsbedingungen ab.

Bereits der Verordnungsgeber habe klassische Medien wie die Tagespresse oder Aushänge an öffentlichen Anschlagtafeln durchaus als geeignet angesehen. Selbst dann, wenn man allein die Bekanntgabe in der Tagespresse mittlerweile nicht mehr als geeignet ansehe, folge daraus nicht, dass die Veröffentlichung im Internet zu erfolgen habe. In diesem Fall stünde es der Beklagten weiterhin frei, einen anderen geeigneten Weg der öffentlichen Bekanntgabe zu wählen. Dem in § 1 Absatz 4 AVBFernwärmeV normierten Transparenzgebot komme die Beklagte mit der Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung, dem Vorhalten der Unterlagen zur Einsichtnahme in den jeweiligen Heizkraftwerken und der Übersendung auf Nachfrage durchaus nach, so das OLG Hamm. Hiermit verschaffe sie ihrem Kundenkreis und auch jedem potentiellen Dritten die Möglichkeit der Kenntnisnahme.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.05.2017, 4 U 150/16


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