Der SGB-II-Träger muss die Kosten der Unterkunft nicht übernehmen, wenn unter Familienangehörigen ein Mietvertrag mit entsprechender Mietzinsregelung nur abgeschlossen wurde, um den Mietzins wiederum vom Jobcenter als Kosten der Unterkunft erhalten zu können. Dies stellt das Sozialgericht (SG) Stuttgart klar.

Die Klägerin lebt in ihrem Elternhaus. Für die Nutzung ihres Zimmers verlangen die Eltern nach Mietvertragsabschluss eine monatliche Miete, welche die Klägerin auch bezahlt. Im Laufe der Verfahrens wurde deutlich, dass die Klägerin bei ihren Eltern auch mietfrei wohnen dürfte, wenn die Miete nicht vom Jobcenter als Teil der Kosten der Unterkunft übernommen würde.

Das SG hat die Klage gegen den SGB-II-Träger auf Übernahme der Unterkunftskosten abgewiesen. Es sei nicht glaubhaft, dass Eltern anlässlich der Rückkehr des eigenen Kindes vorhandenen Wohnraum im eigenen Haus erstmalig kommerzialisieren, zumal eine Vermietung an eine Dritte, nicht familienangehörige Person nach den Angaben der Eltern nicht erfolgen würde. Eine ernstliche Zahlungsverpflichtung der Klägerin habe in diesem Fall nicht begründet werden sollen. Schuldner der Mietzinsforderung habe von vorneherein das Jobcenter sein sollen. Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft scheide in diesem Fall aus.

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 23.03.2017, S 2 AS 7218/13


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