Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte → Titel 1 – Geschäftsfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
- 1.wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
- 2.wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.