Abschnitt 7 – Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld → Titel 1 – Hypothek

1Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. 2Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.