Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe → Titel 3 – Aufhebung der Ehe

1Eine Ehe kann nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden. 2Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst. 3Die Voraussetzungen, unter denen die Aufhebung begehrt werden kann, ergeben sich aus den folgenden Vorschriften.

Zu § 1313: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).