Titel 6 – Eheliches Güterrecht → Untertitel 1 – Gesetzliches Güterrecht
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.