Kapitel 3 – Gütergemeinschaft → Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch den Mann oder die Frau

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Zu § 1449: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) in Verb. mit G vom 30. 7. 2009 (BGBl I S. 2449).