Kapitel 3 – Gütergemeinschaft → Unterkapitel 4 – Auseinandersetzung des Gesamtguts

1Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. 2Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.