Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten → Kapitel 2 – Unterhaltsberechtigung

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

  1. 1.
    der Scheidung,
  2. 2.
    der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
  3. 3.
    des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573

wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.