Titel 1 – Vormundschaft → Untertitel 1 – Begründung der Vormundschaft

1Das Familiengericht hat die Vormundschaft von Amts wegen anzuordnen. 2Ist anzunehmen, dass ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.

Zu § 1774: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).