Titel 1 – Vormundschaft → Untertitel 1 – Begründung der Vormundschaft

(1) 1Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. 2Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.

(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.

Zu § 1791b: Geändert durch G vom 21. 4. 2005 (BGBl I S. 1073) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).