Titel 1 – Vormundschaft → Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft

1Das Familiengericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in § 1807 vorgeschriebene gestatten. 2Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.

Zu § 1811: Berichtigt am 18. 7. 2002 (BGBl I S. 2909), geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).