Titel 1 – Vormundschaft → Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft

Der Vormund kann Gegenstände, zu deren Veräußerung die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist, dem Mündel nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von diesem geschlossenen Vertrags oder zu freier Verfügung überlassen.

Zu § 1824: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).