Abschnitt 2 – Rechtliche Stellung des Erben → Titel 1 – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.