Titel 2 – Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten → Untertitel 3 – Beschränkung der Haftung des Erben

(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.